Satzung des ViperCub of Germany (VCoG)
Satzung des nicht rechtsfähigen Vereins(Clubs)
1.Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der VCoG, ist ein Club zur Pflege der Interessen um und über die Dodge Viper.
Der Sitz des Clubs ist immer bei dem jeweiligen Präsidenten, der für die Zeit sein Amt ausübt.
2.Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
2.1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besitz einer Viper, und den zu richtender Aufnahmeantrag an den Vorstand, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Probezeit beträgt 1 Jahr, die endgültige Aufnahme erfolgt Automatisch und Übergangslos. Eine Aufnahmegebühr besteht nicht.
2.2 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche
Austrittserklärung oder Ausschließung. Durch Beschluß des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller amtierenden Vorstände kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern es gegen die Interessen oder Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder das Mitglied die
Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
2.3 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft
keinen Anspruch auf das
Clubvermögen.
3.Vorstand
3.1 Die Geschäfte des Clubs werden vom Vorstand geführt, bestehend aus
Bei Verhinderung des VCoG Präsidenten wird dieser durch den VCoG Vizepräsidenten vertreten.
3.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der
ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist
zulässig.
3.3 Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Club nur in der Weise begründen, in der die Haftung der Mitglieder auf das Clubvermögen beschränkt ist. Demnach soll in allen namens des Clubs abzuschließenden Verträgen oder sonstigen, abzugebenden.
Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Clubmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Clubvermögen haften.
4.Mitgliederversammlung
4.1 Die Jährliche Mitgliederversammlung des Clubs findet im letzten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
4.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch dem Vorstand nicht entsprochen, können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
4.3 Bei Beschlussfassung während der
Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt. Bei wichtigen Angelegenheiten ist die Briefwahl zulässig. Ausgenommen
hiervon sind die Vorstandswahlen.
5.Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Auseinandersetzung nach Auflösung des Clubs soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines Clubs erfolgen.